Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

    1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen.
    2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, solange ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
    3. Für die Auslegung der Lieferklausel (z. B. fob. cif c. u. f) gelten die von der Internationalen Handelskammer festgelegten „Incoterms" in ihrer jeweils neuesten Fassung.

2. Angebot und Lieferumfang

    1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zu dem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen sind vom Käufer hinzunehmen* sofern sie nicht über das handelsübliche Maß hinausgehen. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen. Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    2. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung der näher bezeichneten Ware innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausgeführt ist.
    3. Sämtliche zwischen uns und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen sind in dem jeweiligen Kauf bzw. Liefervertrag schriftlich niederzulegen.
    4. Angaben in den dem Käufer mit der Ware ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Ware fehlerfrei ist.
    5. Soweit im Bestimmungsland Einfuhrlizenzen oder sonstige Genehmigungen erforderlich sind, sind uns bei Bestellung deren Nummer, Genehmigungsdatum und Gültigkeitsdauer anzugeben.

3. Preis und Zahlung

    1. Die Preise sind Tagespreise. Sie verstehen sich netto ab Werk und/oder Zolllager, unverpackt. Zur Berechnung
      kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Geleistete Anzahlungen gelten nicht als Teilerfüllung.
      Wechsel und Schecks gelten erst mit endgültiger Einlösung als Zahlung. Diskont und Bankspesen gehen zu Lasten
      des Käufers.
    2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei unserer
      Zahlstelle zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch
      nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer
      Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
    3. Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des
      Käufers ist nicht statthaft.
    4. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben
      Vertragsverhältnis beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers lediglich
      in einem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten
      Mängeln steht.

4. Lieferfrist und Verzug

    1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich so bezeichnet
      worden sind.
    2. Die Lieferfrist beginnt mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu
      beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
    3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft dem Käufer innerhalb der Lieferfrist mitgeteilt
      wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
    4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, soweit die Lieferung der Ware durch von uns nicht zu vertretende
      äußere Umstände wie z. B. Krieg, Naturgewalten, innere Unruhen, hoheitliche Maßnahmen sowie Maßnahmen
      im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung, verzögert wird.
    5. Entsprechendes gilt, wenn wir unsererseits nicht rechtzeitig beliefert werden. Wir sind zum Rücktritt berechtigt,
      wenn der Hersteller uns nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung von uns zu vertreten ist.
    6. Unsere Haftung Für Verzögerungsschäden bleibt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Käufer
      kann den nachweislich entstandenen Schaden ersetzt verlangen, jedoch nur in Höhe von 1/2 % des Kaufpreises
      pro Woche Lieferverzögerung, insgesamt höchstens 5 % des Kaufpreises.
    7. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir -
      ausgenommen Auswahl oder Überwachungsverschulden - nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das
      Verhältnis zwischen uns und dem Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall sind wir verpflichtet,
      den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht
      vollständig durchsetzen kann.
    8. Wir können neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch durch ein
      anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzten.
    9. Mehraufwendungen, die uns durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, können wir vom Käufer ersetzt
      verlangen.

5. Gefahrübergang und Versand

    1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Die Kosten des
      Versands trägt der Käufer, es sei denn, der Nettowarenwerl ist höher als € 1.000,00. Die Ware wird auf Wunsch
      und Kosten des Käufers versichert.
    2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer,
      spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes
      auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch weitere Leistungen
      übernommen haben.
    3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage
      der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des
      Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
    4. Die Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. 7
      (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
    5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.

6. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der
      Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
    2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu
      sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird - unverzüglich gegen Schäden „für fremde Rechnung" zu
      versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des
      Käufers selbst zu versichern. Der Käufer tritt hiermit etwaige versicherungsrechtliche oder sonstige
      Entschädigungsansprüche an uns ab.
    3. Der Käufer darf die Ware ohne unsere Zustimmung nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Käufer
      ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
      damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
      und außergerichtlichen Kosten einer Klage na.ch § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten
      verpflichtet.
    4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits
      jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsendbetrages (einschl. MwSt.) aus diesem Geschäft sowie in
      Höhe aller sonstigen unbezahlten Rechnungsendbeträge (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
      gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Die Abtretung ist unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach
      Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an.
    5. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
      Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichteten uns, die Forderungen nicht
      einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, Andernfalls
      können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
      zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
      Abtretung mitteilt.
    6. Die Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine
      Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das
      Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten
      Gegenständen, Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gebärenden Gegenständen vermischt ist.
    7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware
      nach Mahnung heraus zu verlangen. Hierin sowie in der Pfändung der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur
      dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
    8. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die
      Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind
      höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird
      dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender sowie aller
      sonstigen uns zustehenden Forderungen ausgekehrt.
    9. Übersteigt der Werl der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so
      sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

7. Mängelrüge und Haftung für Mängel

    1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte
      Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch
      schriftliche Anzeige zu rügen.
    2. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen ab dem gesetzlichen
      Verjährungsbeginn an in einem Jahr.
    3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen uns unterliegender Wahl nachzubessern oder
      neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen
      fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer
      Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei Austausch der
      gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung haben wir für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer
      einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
    4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete
      oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte;
      Veränderung durch Einbau von Teilen fremder Herkunft; versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese von uns oder
      vom Hersteller empfohlen werden; normale Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen; fehlerhafte oder
      nachlässige Behandlung; ungeeigneter Baugrund; chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse. Dies gilt
      nicht, sofern die Schäden auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
    5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer uns für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu
      setzen. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. In dringenden Fällen der Gefährdung der
      Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer, Schäden sind wir sofort zu verständigen. Können
      wir die Mängel dann nicht umgehend beseitigen oder sind wir ansonsten mit der Beseitigung des Mangels in
      Verzug", hat der Käufer das Recht, den Ma/ selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Er kann
      dann von uns Ersatz der- wendigen Kosten verlangen.
    6. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist an
      dem ursprünglichen Liefergegenstand wird um die Dauer einer eventuellen Betriebsunterbrechung verlängert.
      Schlägt eine von uns zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann
      der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für die
      Nacherfüllung sind uns regelmäßig zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
    7. Für gebrauchte Ware und Handelsware übernehmen wir keine Gewähr, es sei denn, dass dies schriftlich
      vereinbart wurde.

8. Haftungsbeschränkung

    1. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine
      vertragswesentlichen Pflichten. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
      Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für
      Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Sofern wir eine vertragswesentliche
      Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
      Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
    2. Wir werden uns auf diese Ausschlussklausel dann nicht berufen, wenn zu unseren Gunsten
      Versicherungsdeckung für den vom Käufer geltend gemachten Anspruch besteht.
    3. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen
      Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, so wie im Fall von uns
      zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Tod des Käufers.

9. Schlussbestimmung

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
      Anwendung.
    2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
      ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt,
      wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
      Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Verkaufs- und
      Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
      Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen,
      die dem wirtschaftlich Gewollten nach Sinn und Zweck möglichst nahe kommt Entsprechendes gilt im Fall einer
      Regelungslücke.